01.03.2012 | Finanzierung & Recht
Bei Hinterziehung von Steuern in Höhe von 1 Mio Euro droht Freiheitsstrafe

Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
Worms (gk). Das Landgericht Augsburg hatte einen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Darauf verweist Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher Strafrechts-Anwälte und Strafverteidiger. Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen befürchten, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht; solche hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan. Damit bekräftigte der BGH seine Auffassung, dass bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Mio Euro der Angeklagte in der Regel die Freiheitsstrafe auch zu verbüßen hat und diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
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