Roboterecht, Roboter Recht
Für den Betrieb eines Roboters würden dann ähnliche Rahmenbedingungen gelten wie für den eines Kraftfahrzeugs, sagt Lennart S. Lutz von der Uni Würzburg. - (Bild: Automatica)
Lennart S. Lutz
Lennart S. Lutz von der Forschungsstelle Robotrecht an der Uni Würzburg. - (Bild: Uni Würzburg)

Lennart S. Lutz, Universität Würzburg: „Bislang müssen Hersteller und Betreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden einstehen, die durch einen Roboter verursacht werden: Die Haftung des Herstellers setzt dabei einen Produktfehler des Roboters voraus, die des Betreibers ein Verschulden, insbesondere das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Der Entwurf fordert dagegen die Schaffung einer verschuldensunabhängigen Roboterhaftung. Hersteller oder Betreiber müssten demnach für jegliche vom Roboter verursachte Schäden einstehen. Um dieses Haftungsrisiko zu kompensieren, regt der Entwurf an, für fortschrittliche Roboter eine Registrierungspflicht einzuführen und ein Pflichtversicherungssystem zu schaffen. Für den Betrieb eines Roboters würden dann ähnliche Rahmenbedingungen gelten wie für den eines Kraftfahrzeugs.

Die Schaffung eines einheitlichen europaweiten Rechtsrahmens halte ich für begrüßenswert. Allerdings ist streng darauf zu achten, dass die Instrumente – wie im Entwurf lediglich angedeutet – ausschließlich auf besonders gefahrträchtige Klassen von Robotern angewendet werden. So würde es einen unnötigen Bürokratieaufwand als auch ein Innovationshemmnis darstellen, wenn etwa die Registrierung der bereits heute verfügbaren Staubsaugerroboter erforderlich würde. Gleiches gilt für Industrieroboter, die typischerweise in einem abgeschirmten Umfeld zum Einsatz kommen und keine besonderen haftungsrechtlichen Probleme aufwerfen.“

Sie möchten gerne weiterlesen?