Weihnachts-Bankett

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Weihnachtsfeiern sind in vielerlei Hinsicht vorteilhaft. Zum einen können Unternehmer, egal ob sie im produzierenden Gewerbe tätig sind oder beispielsweise einen IT-Service präsentieren, die Leistungsbereitschaft im vergangenen Jahr honorieren und sich beim Personal bedanken. Zum anderen lassen sich Kommunikation, Teamgeist und Motivation stärken. Vielversprechend sind sogenannte Teamtrainings wie sie beispielsweise der Teamevent-Experte Teamgeist online in Form von Weihnachtsfeiern in Berlin und weiteren Regionen präsentiert. Bei Domino Events, X-mas-Tabtouren oder anderen Lösungen profitieren Unternehmen von wirtschaftlichen und zwischenmenschlichen Vorteilen. Doch egal ob sich Verantwortliche für professionell inszenierte Feiern entscheiden oder das Fest mit Hilfe eines internen Organisationsteams realisieren, die arbeitsrechtlichen Aspekte sollten im Voraus geklärt sein, um Missverständnisse und unnötige Konflikte zu vermeiden.

  1. Das Teilnahmerecht

Jeder Mitarbeiter hat das Recht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erlaubt es Arbeitgebern nicht, Mitarbeiter willkürlich von der Weihnachtsfeier auszuschließen. Eine Ausnahme kann ein betrieblicher Notdienst sein, der auch während der Feierlichkeit besetzt sein muss. Hierfür kann der Arbeitgeber Mitarbeiter einteilen und verlangen den Notdienst auszuüben, statt auf das Weihnachtsfest zu gehen. Obwohl es ein Teilnahmerecht gibt, besteht keine Teilnahmepflicht für Arbeitnehmer. Daher kann jeder Mitarbeiter selbst entscheiden, ob er die Einladung annimmt.

  1. Anspruch auf Weihnachtsfeier

Arbeitgeber sind generell nicht dazu verpflichtet eine Weihnachtsfeier zu veranstalten. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber seit mehreren Jahren regelmäßig eine Weihnachtsfeier organisiert und Arbeitnehmer aufgrund der sich wiederholenden Verhaltensweise darauf vertrauen könnten, dass dies auch in Zukunft im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Fall sein wird. Abhängig vom jeweiligen Fall kann dann der Umstand der „betrieblichen Übung“ greifen und somit ein Anspruch zustande kommen.

Champagner-Gläser
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  1. Die Unfallversicherung

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während der Weihnachtsfeier, da es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Dies gilt auch, wenn die Feierlichkeit außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet. Alle Tätigkeiten, die in Bezug auf den Gemeinschaftszweck im Rahmen der Veranstaltung ausgeübt werden, sind versichert. Dies gilt sowohl für die Vorbereitungen als auch für das Essen, sportliche Ereignisse, Tanz oder sonstige Aktivitäten. Auch der Hin- sowie Heimweg von der Feierlichkeit sind vom Versicherungsschutz umfasst. Vorausgesetzt der Heimweg wird nach dem offiziellen Ende des Festes angetreten. Sollte sich der Chef offiziell verabschieden und die Weihnachtsfeier für beendet erklären, sind Unfälle, die sich zu einem späteren Zeitpunkt in anderen Lokalitäten zutragen nicht versichert und somit keine Arbeitsunfälle.

Bei Alkoholkonsum ist der Versicherungsschutz gesondert zu betrachten. Generell sind betrunkene Mitarbeiter unfallversichert. Allerdings gibt es Ausnahmen: Ist eine Person extrem alkoholisiert und dessen motorische sowie kognitiven Fähigkeiten stark beeinflusst, wodurch die versicherte Tätigkeit eine untergeordnete Rolle spielt, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Unfälle, die rechtlich betrachtet nur wegen der Trunkenheit zustande kommen, sind in der Regel nicht abgesichert.

  1. Kündigungen

Auch wenn es sich bei Weihnachtsfeiern um gesellige Treffen handelt, müssen sich Arbeitnehmer an Regeln halten. Kommt es zur Belästigung oder Beleidigung von Vorgesetzten beziehungsweise Kollegen kann je nach Schwere des Falles die fristlose Kündigung ausgestellt werden. Auch die verhaltensbedingte Kündigung wäre denkbar.

  1. Arbeitspflicht

Findet die Weihnachtsfeier innerhalb der regulären Arbeitszeit statt, wird diese als Arbeitszeit angerechnet und die Belegschaft erhält hierfür wie gewohnt Lohn. Sollten sich Mitarbeiter gegen die Teilnahme an der Feier entscheiden, sind sie nicht von ihrer Arbeitspflicht befreit. Sie müssen wie üblich arbeiten und ihre Arbeitsleistung erbringen. "Kann der nichtteilnehmende Arbeitnehmer aber seine Arbeitsleistung nicht ohne die Kollegen erbringen, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, muss der Arbeitgeber z.B. durch Umstellungen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich doch arbeiten kann oder andernfalls auch dem nichtteilnehmenden Arbeitnehmer die Vergütung zahlen", so die Anmerkung im Onlinemagazin Channel-Partner.

Geschenk
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  1. Geschenke

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich frei entscheiden, ob sie Arbeitnehmer während der betrieblichen Veranstaltung beschenken möchten. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, "muss er sich mit dem Betriebsrat darüber einigen, wie das konkret geschehen soll", erklärt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht online im Fachmagazin zm-online. Wurden an die Teilnehmer während der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt, haben Mitarbeiter, die nicht anwesend waren keinen Anspruch auf die Präsente.

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