Das monierte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am Dienstag in Berlin.
"Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert", hieß es in einer Stellungnahme. "Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren."
Die Entscheidung dürfe keine Nachteile für Arbeitnehmer mit sich bringen, die flexibel arbeiteten. Auch künftig gelte aus Sicht der BDA: "Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer verpflichten, die von ihnen geleistete Arbeit selbst aufzuzeichnen."
Der EuGH hatte entschieden, dass die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte.
Auch Bitkom übt Kritik
Zum EuGH-Urteil zur verpflichtenden Dokumentation von Arbeitszeiten erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg: "Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber in der Europäischen Union die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer systematisch erfassen müssen. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Arbeitswelt. In Deutschland existiert der klassische Acht-Stunden-Tag oft nur noch auf Papier."
Viele Arbeitnehmer wollten flexibler arbeiten und fordern das aktiv ein. "Nehmen wir das Beispiel eines Vaters, der nachmittags seine Kinder aus der Kita abholt, um am späten Abend noch einmal E-Mails zu beantworten und am nächsten Morgen wieder pünktlich im Büro zu sein: Wer so arbeitet, entspricht vielleicht einem modernen Familienmodell, aber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz, wonach zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von elf Stunden liegen muss", so Berg.
Die systematische Erfassung von Arbeitszeiten werde unzählige Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins Unrecht setzen. Das EuGH-Urteil mache deutlich, dass dasr Arbeitsrecht zwingend modernisiert und in das digitale Zeitalter überführt werden müsse. Berg: "Die tägliche sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt und die elfstündige Mindestruhezeit überprüft werden."
Mindestlöhne in der EU: So groß sind die Unterschiede
Ein Unterschied wie Tag und Nacht: Die gesetzlichen Brutto-Mindestlöhne pro Monat in diesen 22 EU-Ländern variieren enorm. Zwischen dem Gehalt des letzten und des ersten Platzes liegen Welten. Oder um es in Zahlen auszudrücken: 1.738 Euro. Zum Ländervergleich!