Was ändert sich durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz?
Bisher durften Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern zum Arbeiten nur nach Deutschland, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen konnten. Das ändert sich nun. Mit dem neuen Gesetz sollen auch Fachkräfte mit einer nicht-akademischen Ausbildung leichter ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten können. Es entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe.
Zudem wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Dafür müssen die Fachkräfte aber ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, um langfristig in Deutschland bleiben zu dürfen. Die berufliche Qualifikation muss außerdem gleichwertig zu einer deutschen Ausbildung sein. Dabei wird laut Bundesministerium des Innern in einem sogenannten Anerkennungsverfahren die Qualifikation auf Gleichwertigkeit überprüft. Diese entfällt nur für IT-Spezialisten, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung mit einem Gehalt von mindestens 4.020 Euro nachweisen können. Zudem muss es Vermittlungsabsprachen mit der Bundesagentur für Arbeit geben.
Genau wie Hochschulabsolventen können Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung künftig für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen. Folgende Voraussetzungen gelten dabei: Der Arbeitssuchende muss eine anerkannte Qualifikation vorweisen können, deutsche Sprachkenntnisse haben und nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann.
Außerdem sollen die Behördengänge erleichtert werden. Dazu erklärt Martina Winter, Inhaberin der Relocation Agentur „Be located“ in Köln: Bisher mussten für eine Arbeitserlaubnis und ein Visum verschiedene Behörden (Bundesagentur für Arbeit, Botschaft, Ausländerbehörde) kontaktiert und dort entsprechende Anträge eingereicht werden. Dabei sei es für viele schwer gewesen, zu koordinieren, wann man wo etwas einreichen muss, sagt Winter im Gespräch mit Produktion. Nun wird es in jedem Bundesland eine zentrale Ausländerbehörde geben, die die Abläufe koordinieren soll.
Ein Beispiel: Vorher habe sie für Ihre Kunden immer eine Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit einholen müssen, erklärt Winter. Damit sei dieser dann zu seiner Botschaft gegangen. Die neue Ausländerbehörde soll die Vorabzustimmung nun direkt an die zuständige Botschaft schicken.
Wie wird die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis aussehen?
Das Fachkräftezuwanderungsgesetz sei ein guter Ansatz, um den Prozess zu vereinfachen, sagt Expertin Winter. Man müsse jedoch schauen, wie die Umsetzung in der Praxis aussieht. Denn: Es gebe bereits jetzt monatelange Wartezeiten in den Behörden, berichtet Winter. Sie sei misstrauisch, ob das Personal in kürzester Zeit entsprechend aufgestockt werden kann.
Durch das neue Gesetz gebe es zum Beispiel die Vorschrift, dass die Botschaften einen Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeiten müssen und dann wieder drei Wochen später einen Termin mit dem Antragsteller vereinbart haben müssen. Daneben kommen nun neue Institutionen dazu, die die Ausbildung des Antragstellers überprüfen müssen. Dazu zählen Winter zufolge unter anderem Handwerkskammern und Bezirksregierungen. Auch da müsse man abwarten, welche Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen.
Und was heißt das jetzt konkret für Unternehmen? Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?
Unternehmen sollen nun einfacher und schneller qualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern einstellen können. Aufgrund des großen Fachkräftemangels mache das Gesetz deshalb Sinn, sagt Winter. Die Gesetzesänderung komme unter anderem Technikunternehmen, aber auch Handwerksbetrieben zu Gute. Sie rechnet deshalb mit mehr Arbeit für ihre Agentur.
Die Expertin erklärt außerdem, dass Arbeitgeber 411 Euro für den Service der neuen Ausländerbehörde sowie 75 Euro für das Visum bezahlen müssen.
Wie wird eigentlich eine Fachkraft nach dem neuen Gesetz definiert?
Eine Fachkraft ist nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz des Bundesministeriums des Innern eine Person aus einem Nicht-EU-Land, die „eine inländische, qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.“
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Und was sagen Vertreter der Wirtschaft zum neuen Gesetz?
In seiner Stellungnahme zum Fachkräftezuwanderungsgesetz erklärt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), dass die neuen Regelungen gerade für mittelständische Unternehmen von besonderer Relevanz seien. In einer Mitteilung lobte der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Achim Dercks außerdem den Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, da dieser den Bedarf der Wirtschaft aufgreife und die Zuwanderung für Menschen mit Berufsabschluss erleichtern wolle.
Besonders wichtig sei für die Betriebe dabei „ein schnelles, überschaubares und unbürokratisches Zuwanderungsverfahren“. Das von der Bundesregierung beschlossene beschleunigte Fachkräfteverfahren müsse nun auch für alle beteiligten Akteure in der Praxis umsetzbar sein, so Dercks.
Auch die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (VBW) begrüßt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das bereits im Januar in Kraft getretene Gesetz über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung zur Fachkräftesicherung. „Mit den neuen Regeln werden wichtige Weichenstellungen vorgenommen, die die Anwerbung von qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland erleichtern“, schreibt die VBW in einer Stellungnahme. Die Vereinigung weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass die neuen Regelungen „anwenderfreundlich und reibungslos“ umgesetzt werden müssen.