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Check nach der Modifzierung einer Anlage:
Hat sich dabei die Betriebssicherheit verändert?
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Check nach der Modifzierung einer Anlage:
Hat sich dabei die Betriebssicherheit verändert?
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Mitunter sind Modifikationen von Maschinen für den Weiterbetrieb einer Bestandsanlage unumgänglich. Die Notwendigkeit kann aus schlichtem Materialverschleiß erwachsen, aber auch aus Modernisierungs- und Instandhaltungsplänen sowie aus dem Erweitern von Produktionskapazitäten. Seien es neue Pumpen oder Motoren, eine Änderung an einer Hydraulikpresse oder die Erweiterung einer ganzen Fertigungsstraße – Änderungen dieser Art gehören zum Betriebsalltag. Sie sichern die Kontinuität der Produktionsprozesse und sind damit für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Was bei diesen Änderungen jedoch häufig unterschätzt wird, sind die Sorgfaltspflichten, die damit einhergehen. Unter Umständen werden aus rechtlicher Sicht Betreiber zu Herstellern. Denn handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, dann gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Durch die Modifikation bringt der Betreiber eine Maschine mit erhöhtem Gefährdungspotenzial quasi ‚in Verkehr‘. Damit wird das Produktsicherheitsgesetz anwendbar.

Risiken fachgerecht beurteilen

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Betreiber die geänderte Anlage nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht verkauft. Wie ein regulärer Hersteller ist er bei wesentlichen Änderungen verpflichtet, die Maschinenrichtlinie zu erfüllen und dies auch zu dokumentieren. In Einzelfällen muss er sogar ein eigenes Verfahren zur Bewertung der CE-Konformität vornehmen – und dies für die gesamte modifizierte Maschine. Hier sind robuste Gefährdungsanalysen und Risikobeurteilungen unerlässlich, denn nur damit lassen sich Betriebssicherheit und Arbeitsschutz gewährleisten.

Professionelle Methoden zur Untersuchung von Gefährdungen und Risiken basieren auf den Konzepten von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß. Diese Größen gilt es im individuellen Fall zu quantifizieren, um signifikante von weniger signifikanten Risiken unterscheiden zu können. So gilt ein Risiko für ein Gefahrenereignis als gering und akzeptabel, wenn es mit geringer Wahrscheinlichkeit eintritt und aus ihm kein signifikanter Schaden resultiert. Hingegen gilt ein Risiko als hoch, wenn es mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt und erhebliche Gesundheits- und/oder Sachschäden verursacht. In diesen Fällen wird das Risiko als inakzeptabel eingestuft. Wer eine solche Maschine in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko verringern.

Weiterbildung

Seminare der TÜV Akademie

Als Hersteller, Händler oder Betreiber von technischen Produkten haben Sie eine Fülle von Aufgaben zu meistern, für die Sie die komplexen technischen Rechtsvorschriften kennen müssen. Von der CE-Kennzeichnung nach europäischen Richtlinien über die Risikobeurteilung, Technische Dokumentation und Betriebsanleitung bis zur Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung sind eingehende Kenntnisse notwendig, die Sie den Seminaren

  • Die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
  • Produktverantwortung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Kompaktseminar
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erwerben können.

Regelungen der CE-Kennzeichnung verstehen

In der Praxis kommt es häufig zu Fragen rund um das CE-Kennzeichen. Als standardisiertes EU-Symbol soll es Gewissheit geben über die Sicherheit des Produkts. Werden nun CE-konforme Komponenten bei der Modifizierung von Anlagen

Tüv Süd Grafik Risikoreduzierung

Das Gesamtrisiko ensteht aus dem Zusammenwirken von Schadensausmaß und Schadenshäufigkeit. Die Senkung des Risikos erfolgt nach beiden Komponenten.

verwendet, so wird mitunter angenommen, dass diese Produkte generell problemlos eingebunden und betrieben werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die CE-Kennzeichnung bedeutet nur, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Der Hersteller des Produkts hat keinen Einfluss darauf, wie sein Produkt anschließend im konkreten Einzelfall verwendet und eingesetzt wird.

Die Betriebssicherheit der Gesamtanlage untersteht darum dem Betreiber – auf diesen geht die Verantwortung für die sichere Verwendung der CE-konformen Komponente über, sobald er sie erwirbt. So muss er nicht nur den ordnungsgemäßen Zustand prüfen, sondern auch die fachgerechte Verwendung vor Ort sicherstellen. Dies gilt auch für Komponenten ohne CE-Kennzeichen, wie z. B. bestimmte Gebrauchtteile oder Maschinen, die aus Zeiten vor den EU-Regelungen zur CE-Konformität stammen. Auch hier ist der Betreiber für die Betriebssicherheit der Gesamtanlage verantwortlich. Zum Teil bedeutet dies, Betriebsanweisungen zu erstellen oder Schutzvorrichtungen zu ergänzen.

Um Haftungsrisiken zu minimieren und potenzielle Schäden abzuwenden, müssen Betreiber untersuchen, ob die Veränderung eine neue Gefährdung ergeben hat bzw. ob ein bestehendes Risiko erhöht wurde. Antworten auf diese Fragen gilt es systematisch abzuarbeiten und die Konsequenzen sorgfältig zu analysieren. Auch sind Betreiber verpflichtet, ihre angewandte Methodik sowie die erzielten Ergebnisse der Analyse zu dokumentieren. Entstehen im Nachhinein Fragen zur Sicherheit – sei es aufgrund eines Betriebsunfalls oder von behördlicher Seite – so leisten diese Dokumente einen wichtigen Beitrag zum Ausräumen etwaiger Zweifel.

Fazit

Oberstes Gebot beim Betreiben einer modifizierten, erweiterten oder selbst errichteten Maschine ist die Betriebssicherheit der Gesamtanlage. Hier darf keine zusätzliche Gefährdung für Arbeiter oder Umwelt entstehen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Betreiber in diesen Fällen eine sorgfältige Gefahrenanalyse durchführen. Risikomanager von TÜV SÜD unterstützen hierbei Unternehmen mit bewährten Prozessen und tiefer Expertise hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben und praxisnaher Lösungen.

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