Importierte Güter aus den Bereichen Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstofferzeugnisse müssen ab 1. Oktober im Hinblick auf ihre direkten und indirekten CO2-Emissionen genau erfasst werden.

Importierte Güter aus den Bereichen Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstofferzeugnisse müssen ab dem 1. Oktober im Hinblick auf ihre direkten und indirekten CO2-Emissionen genau erfasst werden. (Bild: Jean Luc - stock.adobe.com)

Obwohl das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM-Verordnung) bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft treten wird, scheinen viele deutsche Unternehmen noch unzureichend auf die entsprechenden Meldepflichten vorbereitet zu sein. Einführer und zum Teil auch indirekte Zollvertreter müssen ab Oktober dieses Jahres detaillierte Angaben zu direkten und indirekten Emissionen der importierten CBAM-Güter berechnen und dokumentieren. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen von 10 bis 50 Euro pro nicht gemeldete Tonne CO2-Emission.

Am 10. Mai 2023 hatten das europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) erlassen. Durch diese wird der EU-Zertifikatehandel in umfangreichem Ausmaß erweitert. Die Verordnung gilt zunächst für gelistete emissionsintensive importierte Güter (CBAM-Güter) aus den Bereichen Eisen und Stahl – inklusive nachgelagerter Produkte wie zum Beispiel Schrauben – Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstofferzeugnisse.

Komplexe CBAM-Berechnung schließt Herstellungsprozess mit ein

Die komplexe CBAM-Berechnung erfolgt in mehreren Stufen und beginnt bereits mit den Emissionen der Produktionsanlage. Daher sind Berichtsverpflichtete erheblich auf die Angaben der Anlagenbetreiber angewiesen. Zudem sind umfassende technologische Lösungen zur Bestimmung und Berechnung erforderlich. Daneben ist auch aufzuführen, welcher CO2-Preis bereits im Herstellungsland entrichtet wurde. Der erste Bericht ist Ende Januar 2024 abzugeben. Eine Ausnahme von der Meldepflicht für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht, wohl aber eine Wertgrenze in Höhe von 150 Euro pro Warensendung.

Informationsbeschaffung bei den ausländischen Zulieferern

„Insgesamt entsteht durch die CBAM-Verordnung ein komplexer Mechanismus, der es erfordert, die bereits bestehenden zollrechtlichen Verfahren in den importierenden Unternehmen anzupassen und zu erweitern. Dabei geht es nicht nur um das eigene Unternehmen, sondern auch um eine umfangreiche Informationsbeschaffung bei den ausländischen Zulieferern“, erklärt Rechtsanwalt und Partner Sebastian Billig, Zollrechtsexperte bei dem Beratungsunternehmen Baker Tilly.

Registrierungspflicht und Zertifikatehandel ab 2026

Das in der Verordnung statuierte CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) verfolgt kein geringeres Ziel, als eine Verlagerung von Industriezweigen zu verhindern und für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt zu sorgen. Ab dem 1. Januar 2026 wird die CBAM-Verordnung vollends zur Anwendung kommen und erhebliche Auswirkungen auf die Zollabfertigung haben. Ab dann können nur zugelassene CBAM-Anmelder als Zollanmelder für CBAM-Güter auftreten. Ohne Zulassung ist keine Einfuhr der betroffenen Güter möglich. Daneben trifft den CBAM-Anmelder eine Berichtspflicht. Auch beginnt der verpflichtende Zertifikatehandel für die in den Produkten enthaltenen Emissionen ab diesem Zeitpunkt.

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Verstößen gegen den CO2-Zoll haben weitreichende Folgen

„Da bereits in der Übergangsphase Strafen vorgesehen sind, sollten Unternehmen zeitnah betroffene Produkte und Lieferketten ermitteln. Es sollten zudem vertragliche Regelungen zu Verantwortlichkeiten und Informationspflichten entlang der Lieferkette gegebenenfalls bis hin zu Anlagenbetreibern getroffen werden. Nur diese können die notwendigen, zum Teil detailreichen, Daten bereitstellen. Schließlich sollten unternehmensseitig angemessene Zuständigkeiten für die Einhaltungen und Überwachungen der Meldepflichten implementiert werden“, erklärt Rechtsanwalt Sven Pohl, Zollrechtsexperte und Director bei Baker Tilly.

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