Führungskräfte

Das Risiko der persönlichen Haftung steigt

Die persönliche Haftung von Führungskräften rückt stärker in den Fokus. Steigende Insolvenzzahlen, Vergütungsfragen, Subventionen und neue KI-Risiken erhöhen die Anforderungen an Vorstände und Aufsichtsgremien.

Die persönliche Haftung von Führungskräften rückt angesichts steigender Insolvenzrisiken stärker in den Fokus. Für Vorstände und Aufsichtsräte können Versäumnisse erhebliche Folgen haben.

Summary: Vorstände, Aufsichtsräte und andere Mandatsträger sehen sich in Deutschland wachsenden Anforderungen und Haftungsrisiken gegenüber. Insolvenzverschleppung, Vergütungsfragen, Subventionen und Kompetenzdefizite zählen zu den kritischen Feldern. Fortbildung und dokumentierte Qualifikation sollen helfen, den gestiegenen Anforderungen an die Mandatsausübung gerecht zu werden.

Nicht nur die gut 150 Dax-, M-Dax- und S-DAX-Unternehmen, sondern insgesamt mehr als 3.000 private Unternehmen, darunter etwa 90% mittelständische Betriebe oder Familienunternehmen, und eine ähnlich große Zahl öffentlicher Unternehmen haben in Deutschland Vorstände und Aufsichtsorgane. Spätestens seit der im Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der von Mandatsträgern eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung verlangt, wachsen die Anforderungen und damit auch die Haftungsrisiken für Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte und vergleichbare Überwachungsgremien stetig.

„Die steigende Insolvenzgefahr erhöht auch die Risiken für Führungskräfte" betont Klaus Jaenecke, Vorsitzender der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

Angesichts der nunmehr seit über drei Jahren anhaltenden konjunkturellen Schwäche wächst in vielen Branchen die Insolvenzgefahr. Die wirtschaftspolitischen Verwerfungen durch die explodierende Energiepreise, die anhaltenden Konflikte in Nahost und der Ukraine, die verhängten US-Zölle und bürokratische Hürden treffen Unternehmen, vor allem in den Kernbranchen Automobilindustrie, Maschinenbau und chemische Industrie weiter hart. Nach der amtlichen Insolvenzstatistik könnte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Jahr 2026 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4% auf 24.650 Fälle zunehmen. Das wäre der höchste Stand seit 14 Jahren.

Das Damokles-Schwert Insolvenzverschleppung ist topaktuell

„Die steigende Insolvenzgefahr erhöht“ – wie der Vorsitzende der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in  Deutschland e.V. (ArMiD), Klaus Jaenecke, betont – „auch die Risiken für Führungskräfte. Bei einer verspäteten oder unterlassenen Insolvenzantragstellung droht eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Jede Beteiligung daran, dazu gehört auch das Unterlassen angezeigter Nachfragen – ggf. auch außerhalb des üblichen Turnus von  Aufsichtsratssitzungen – macht den Mandatsträger persönlich schadensersatzpflichtig und außerdem potenziell strafbar, “erläutert Jaenecke, der auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hansgrohe SE und der Ringmetall SE ist, weiter.

Schlagzeilen machte das Thema zuletzt etwa bei zwei Großinsolvenzen, die in der Wirtschaftspresse viel Aufmerksamkeit erhalten. Einmal geht es um den einstigen deutschen Marktführer für Markenküchen, die Alno AG, die 2017 erstmals, dann 2021 endgültig in die Insolvenz ging, und – in unserem Nachbarland Österreich – um den medienwirksamen Zusammenbruch der Signa Prime Selection AG (SPS) des Großinvestors René Benko, der inzwischen zum zweiten Mal wegen Schädigung seiner Gläubiger zu langen Haftstrafen verurteilt wurde.

Bei dem Traditionsunternehmen aus Pfullendorf begann Anfang Januar 2025 in Stuttgart der Strafprozess gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Alno AG und die frühere Finanzchefin des Unternehmens. In dem Verfahren, bei dem sich die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen auf immer noch etwa 200 Mio. Euro belaufen, werden den Beschuldigten vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Bankrott und Untreue vorgeworfen. Im Falle der Verurteilung wären wohl mehrjährige Freiheitsstrafen zu erwarten.

„Ein vermintes Feld für Vorstände und Aufsichtsräte bildet auch das regelmäßig auf der Tagesordnung stehende Thema Vorstandsvergütung“, erläutert der renommierte Wirtschaftsstrafrechtler Prof. Dr. Christoph Knauer.

Und in der Alpenrepublik hält der Zusammenbruch der Immobilien- und Handelsgruppe Signa deren gesamte frühere Führungsriege in Atem. Vier ehemalige Vorstandsmitglieder und zwölf frühere Aufsichtsräte werden seit Dezember 2024 für einen Schaden von sage und schreibe mindestens weit mehr als 1 Mrd. Euro verantwortlich  gemacht. Auch hier wirft der Insolvenzverwalter den ehemaligen Führungskräften sowie den Aufsichtsräten schwere Verfehlungen, Pflichtverletzungen und Insolvenzverschleppung vor.

Er gehe davon aus, dass Signa Prime spätestens seit dem 31. März 2022 und damit eineinhalb Jahre vor der Zahlungsunfähigkeit materiell insolvent gewesen sei. Jedes der zwölf Aufsichtsratsmitglieder hafte solidarisch für den im Vermögen der Signa Prime entstandenen Schaden. Neben den nun erhobenen Haftungsansprüchen hat der Wiener Insolvenzverwalter bereits Honorarzahlungen an die ehemaligen Manager zurückverlangt und zum Teil auch schon erhalten.

Vorsicht auch bei den Themen Vorstandsvergütung und Corona-Hilfen

„Ein vermintes Feld für Vorstände und Aufsichtsräte bildet auch das regelmäßig auf der Tagesordnung stehende Thema Vorstandsvergütung“, erläutert der renommierte Wirtschaftsstrafrechtler Prof. Dr. Christoph Knauer. „Aufsichtsratsbeschlüsse dazu sind“, betont Knauer weiter, „immer extrem sensibel, da es bei allen Vergütungsbestandteilen auf Angemessenheit ankommt. Nicht angemessen bedeutet rechtswidrig. Zwar gibt es einen Ermessensspielraum, der sich nach der „Business Judgement Rule“ bestimmt. Wird dieser verfehlt, so haftet jeder, der zustimmt, unbegrenzt persönlich auf Schadensersatz und macht sich außerdem u.U. sogar wegen Untreue strafbar.“

So erregt auch ein Prozess gegen einen Ex-VW-Betriebsratschef großes Aufsehen, gegen den das Landgericht Braunschweig Mitte Januar 2025 ein Strafverfahren wegen Beihilfe zu mutmaßlich überhöhten Betriebsratsvergütungen eröffnet hat. In einem Untreue-Prozess waren 2021 bereits vier Personalmanager von Volkswagen angeklagt und zunächst freigesprochen worden. Da der Bundesgerichtshof das Urteil 2023 allerdings aufhob, muss der Prozess erneut verhandelt werden.

Ähnlich prekär ist das weite Feld staatlicher Beihilfen oder Subventionen für Unternehmen. Beispiel Corona: Auch vor Jahren gewährte Corona-Hilfen, deren Beantragung und Erhalt damals nicht hieb- und stichfest waren, weil kein eindeutig „pandemiebedingter Ertragsausfall oder Liquiditätsengpass“ vorlag, müssten – wie fachkundige Juristen betonen – Aufsichtsratsmitglieder auch heute noch in Alarmstimmung versetzen; denn es läge Subventionsbetrug vor.

Hätten Mandatsträger seinerzeit bohrende Nachfragen bei der Geschäftsleitung oder gar das Einsehen von Dokumenten unterlassen, wären sie sogar beteiligt und in jedem Fall schadensersatzpflichtig. Und ganz prekär könnte es werden, wenn die Vergabebehörden heute die damaligen Anträge nachprüfen, was oftmals geschieht.

Ganz generell gilt: bei Straftatbeständen ist für Mandatsträger doppelte Vorsicht geboten – D&O (Directors & Officers) -Versicherungen treten meist nicht ein, schon der unbewiesene Anfangsverdacht reicht für die  Einleitung eines Strafverfahrens, mit dem jede berufliche Reputation irreparabel zerstört sein kann. Unabhängig davon, wie die Sache ausgeht.

Die Kompetenzmatrix manches Unternehmens enthält Fallstricke

Viele Unternehmen erstellen für ihre Aufsichtsräte Kompetenzmatrices und veröffentlichen diese in ihren Geschäftsberichten, auf ihrer Website oder in Corporate Governance-Erklärungen. Eigentlich gut und sinnvoll, aber auch hier bewegt man sich auf vermintem Gelände. Sogar bei vielen Dax-Unternehmen weisen diese „Befähigungsnachweise“ ihrer einzelnen Aufsichtsratsmitglieder überraschend viele leere Stellen auf. Im Streitfall würde ein Klägeranwalt solche Steilvorlagen dankend aufgreifen. Denn es geht um die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Mandatsträgers – und da hilft es natürlich, wenn sogar das Unternehmen selbst einräumt, dass bei vielen seiner Aufsichtsräte auf einer ganzen Reihe von (objektiv erforderlichen) Kompetenzfeldern keine oder nur geringe Kenntnisse vorhanden sind.

Aktuellstes Beispiel ist auch hier das Thema KI: Auch für einen sorgfältig arbeitenden, gut besetzten, generell erfahrenen und engagierten Aufsichtsrat können da Haftungsrisiken liegen – wenn das Problem in einer Fehleinschätzung der strategischen Relevanz von KI für das Unternehmen besteht. Darauf weist Professor Marco Barenkamp (Aufsichtsrat in einem börsennotierten und drei mittelständischen Unternehmen), einer der führenden Experten für KI und Digitalisierung in Deutschland, mit Nachdruck hin. Seine Forderung lautet:„Aufsichtsgremien brauchen ein Mitglied, das KI-Systeme in operativer Verantwortung eingeführt und deren Erfolge und Versagen gesehen hat, das Vorstandsberichte zu Entscheidungsbefugnissen lesen, hinterfragen und beurteilen kann“, betont der Experte. „Eine Aussage dazu in der Qualifikationsmatrix des Aufsichtsrats ist“ – so Barenkamp weiter - „anzuraten und sinnvoll im übrigen auch für den Vorstand des Unternehmens“.

Fortbildungspflicht auch bei mittelständischen Betrieben

Professor Marco Barenkamp: „Aufsichtsgremien brauchen ein Mitglied, das KI-Systeme in operativer Verantwortung eingeführt und deren Erfolge und Versagen gesehen hat",

Bereits das 1982 ergangene „Hertie-Urteil“ des BGH und eine weitere Entscheidung von 2012 im Zusammenhang mit der Übernahmeschlacht von VW und Porsche haben nachdrücklich bestätigt, dass es zur Überwachungspflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gehört, sich über erhebliche Risiken, die der Vorstand mit Geschäften eingeht, „kundig zu machen und ihr Ausmaß unabhängig vom Vorstand selbstständig abzuschätzen“. Jeder einzelne Mandatsträger muss in der Lage sein, alle typischen Geschäftsvorfälle des Unternehmens eigenständig, also ohne fremde Hilfe und aus eigener Fachkompetenz, sachgerecht beurteilen zu können. Das ist eine hohe Hürde. Und sie gilt nicht nur für die großen Unternehmen, sie gilt für alle Unternehmen, die ein Aufsichtsgremium haben.

Angesichts der hohen Anforderungen an die verantwortungsvolle Mandatsausübung sind, wie die oben beispielhaft genannten Fälle aufzeigen, vor allem Mandatsträger mittelständischer Unternehmen (für die das DCGK-Erfordernis der „guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung“ ebenfalls gilt) gut beraten, wenn sie ihrer Pflicht zu aufsichtsratsspezifischer Fortbildung gewissenhaft nachkommen, um ihre individuelle Qualifikation im Bedarfsfall nicht nur behaupten, sondern belegen
können.

Zertifizierungskurse mindern das Risiko der persönlichen Haftung

In Deutschland haben (angehende oder bereits bestellte) Mandatsträger die Möglichkeit, durch Ablegen der Prüfung zum „Qualifizierten Aufsichtsrat Deutsche Börse“ ihre Weiterbildung im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit zu dokumentieren. Die Prüfung belegt, dass man die Sorgfaltspflichten des Gesetzes ernst nimmt und der Forderung des Deutschen Corporate Governance Kodex nach „eigenverantwortlicher“ Aus- und Fortbildung nachkommt. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Qualifizierter Aufsichtsrat ist die vorherige Teilnahme an einem durch die Deutsche Börse AG zertifizierten Lehrgang zur Qualifizierung von Aufsichtsräten.

Diese bieten u.a. die von Fürstenberg BOARD Services an, die sich als erstes Unternehmen in Deutschland darauf spezialisiert haben, Aufsichtsratsausbildung in Kombination mit einer aussagekräftigen Zertifizierung der Absolventen/innen anzubieten. Der von der zum Steinbeis-Verbund gehörenden „School of Governance, Risk & Compliance“ nach der erfolgreichen Teilnahme an dem bekanntermaßen anspruchsvollen Fachlehrgang verliehene Titel „Zertifizierter Aufsichtsrat“ oder „Zertifizierte Aufsichtsrätin“ darf ebenfalls – wie auch der Titel der Deutschen Börse –im Rechtsverkehr geführt werden, etwa im CV oder bei der Bewerbung um Aufsichtsmandate.

FAQ: Persönliche Haftung von Führungskräften

  • Wann droht persönliche Haftung bei Insolvenzverschleppung? – Bei einer verspäteten oder unterlassenen Insolvenzantragstellung können Mandatsträger laut Vorlage persönlich schadensersatzpflichtig und potenziell strafbar werden.

  • Welche Rolle spielt persönliche Haftung bei der Vorstandsvergütung? – Wird der Ermessensspielraum bei Vergütungsentscheidungen verfehlt, können nach Darstellung des Experten Schadensersatzansprüche und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen entstehen.

  • Warum kann persönliche Haftung durch Kompetenzlücken entstehen? – Mandatsträger müssen typische Geschäftsvorfälle aus eigener Fachkompetenz sachgerecht beurteilen können. Dokumentierte Kompetenzdefizite können dabei problematisch sein.

  • Welche Bedeutung hat KI für die persönliche Haftung? – Laut Professor Marco Barenkamp können Risiken entstehen, wenn Aufsichtsgremien die strategische Relevanz von KI falsch einschätzen oder entsprechende operative Erfahrung fehlt.

  • Wie kann Fortbildung das Risiko persönlicher Haftung mindern? – Aufsichtsratsspezifische Weiterbildung und Zertifizierungen können dazu dienen, die individuelle Qualifikation und die eigenverantwortliche Fortbildung zu dokumentieren.