Ursprünglich musste der Antrag mit dem positiven Bescheid der BSFZ bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt gestellt werden. Nun ist es möglich, den Antrag beim Finanzamt auch im Jahr 2025 einzureichen, sofern ein positiver Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorliegt. Diesen Bescheid können die Unternehmen bis zum 31. Dezember 2024 bei der BSFZ für das Wirtschaftsjahr 2020 beantragen.
Es geht um bis zu 1 Million Euro an Förderungen für F&E-Ausgaben im Jahr 2020 – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
Efe Duran Sarikaya, CEO EPSA Deutschland, erklärt: „Wenn Unternehmen unsicher sind, ob ihr F&E-Projekt förderfähig ist, sollten sie sich bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, bei ihren Branchenverbänden oder bei Fördermittelberatern informieren. Wir erleben immer wieder, dass vielen Kunden nicht klar ist, welche hohen Fördermöglichkeiten in ihren Unternehmen stecken.“
Vorteile der Forschungszulage
Das Gesetz ermöglicht es, bis zu 25 Prozent der Forschungsaufwendungen für die Vergangenheit zurückzugewinnen. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden diese Möglichkeiten erweitert und verbessert:
- Erhöhte Förderquoten: Für Auftragsforschung steigt die Förderquote für Großunternehmen auf bis zu 17,5 Prozent und für KMUs sogar auf bis zu 24,5 Prozent.
- Weitere Kostenarten werden förderfähig: Neu hinzukommen 25 Prozent auf Abschreibungen (AfA) für Prototypkosten.
- Maximale jährliche Förderung steigt: Großunternehmen können bis zu 2,5 Millionen Euro, KMUs sogar bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr erhalten.
- Verbesserte Konditionen für die Mitarbeit von Gesellschaftern: Die Vergütung wird auf bis zu 70 Euro pro Stunde angehoben.
- Exklusiver KMU-Bonus: Ein zusätzlicher 10 Prozent Bonus, der die Förderquoten auf 35 Prozent anhebt.
Quelle: EPSA Deutschland
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