Die Covid-19-Pandemie als Folge des Coronavirus zwingt viele Unternehmen den Betrieb vorübergehend einzustellen. Neben den wirtschaftlichen Fragen stellt sich jedoch auch die Frage, welche technischen Betreiberpflichten müssen während des Stillstandes trotzdem erfüllt bleiben. Insbesondere Kontrollen und Prüfungen sind zum Teil weiterhin durchzuführen.
Grundsätzlich sollte zunächst ein Kontrollplan für regelmäßige Sichtkontrollen aufgestellt werden. Diese Kontrollen sollten in Form von Rundgängen durch qualifiziertes Personal den Betrieb als Ganzes erfassen, insbesondere aber Maschinen und Anlagenbereiche, die nicht vollständig energie- und medienfrei gemacht werden können. Objektschutz und Notfallpläne müssen in der Regel aufrecht erhalten bleiben.
In Bezug auf wiederkehrende gesetzliche Prüfungen (zum Beispiel Funktionsprüfungen) gilt: Alle Maschinen und Anlagen, die vorübergehend außer Betrieb sind und nicht verwendet werden, können dann geprüft werden, wenn sie wieder in Betrieb genommen werden.
Das gilt auch für alle Schutzfunktionen von Maschinen, die nur dann wirken, wenn die Maschinen in Betrieb sind (beispielsweise Not-Halt-Schalter oder Staub-Absaugungen an Maschinen) oder Schutzmittel, die ohne die Anwesenheit von Personen keinen Sinn machen (persönliche Schutzausrüstung, Augendusche...), es sei denn diese Gegenstände sind zum Beispiel für die weiteren Kontrollen an den Anlagen notwendig.
In der Betriebssicherheitsverordnung §14 (5) Satz 5 steht dazu (für Aufzugsanlagen, Druckgeräte, Ex-Schutz, Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik): "Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der Wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist"; außerdem gilt für diese Arbeitsmittel: "Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde."
Normalerweise ist davon abzuraten aber in diesem besonderen Ausnahmezustand kann man die zwei Monate "Überziehungskredit" je nach Umstand auch mal ausschöpfen.
In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Kap.3.1 (4) steht: "Soweit eine Gefährdung aufgrund Schäden verursachender Einflüsse auf das Arbeitsmittel durch Maßnahmen bei der Beschaffung wie Konstruktion, Design, Werkstoffauswahl, Aufstellbedingungen ausgeschlossen werden kann, kann auf eine diesbezügliche Prüfung (...) verzichtet werden."
Daraus folgt: Aufgrund der Aufstellbedingung "Außer Betrieb" in geschützter Werkhalle kann man Schäden verursachende Einflüsse in Zusammenhang mit den oben genannten Kontrollgängen zumindest für einen Zeitraum von einigen Monaten ausschließen. Eine Prüfung ist dann bis zur Wiederinbetriebnahme nicht erforderlich.
Dabei ist zu beachten, dass viele Einrichtungen nicht als "außer Betrieb" oder nicht ausschließlich als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gelten. Für diese Einrichtungen sind wiederkehrende Prüfungen dann doch erforderlich. Das könnte zum Beispiel folgende technische Einrichtungen betreffen:
- Sicherheitseinrichtung der Gefahrstoffläger
- Die Leckageüberwachung eines Säure-/ Laugetanks, der nicht entleert und gespült ist
- Brandmeldeanlage, Feuerlöschanlage, automatisch schließende Brandschutztüren und sonstige automatische Brandschutzeinrichtungen
- Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Brandschutzklappen, sofern sie zur technischen Gebäudeausrüstung gehören und nicht ausschließlich Maschinen entlüften, die abgestellt sind
- Blitzschutz
- Druckgeräte, wenn sie weiterhin unter Druck bleiben (zum Beispiel Bevorratung von flüssigem Sickstoff)
- elektrische Betriebsmittel, die nicht dauerhaft spannungsfrei sind (wie Beleuchtung, die für den Kontrollgang benötigt wird, Photovoltaikanlage, Elektroladestation)
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