Auf einem Tisch stehen Scrabble-Buchstaben mit den Worten "Kurzarbeit" und "Coronavirus".

Einige Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit. - (Bild: Adobe Stock/Sonja Birkelbach)

Volkswagen will Kurzarbeitergeld beantragen, MAN und der Zulieferer ZF auch. Die Bundesregierung rechnet aufgrund der Corona-Krise damit, dass mehr als zwei Millionen Menschen in Kurzarbeit geschickt werden.

Die IHK Region Stuttgart hat zusammen mit der Agentur für Arbeit ein Video zu diesem Thema veröffentlicht. PRODUKTION fasst die wichtigsten Regelungen zusammen. 

Coronavirus: Das ist neu beim Kurzarbeitergeld

Damit Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise schneller geholfen werden kann, hat das Bundesarbeitsministerium einige Regeln zum Kurzarbeitergeld geändert. Diese neuen Maßgaben gelten rückwirkend ab 1. März und sind befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Punkte sind neu:

  • Bisher musste ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Nun kann Kurzarbeitergeld schon beantragt werden, wenn mindestens zehn Prozent betroffen sind.
  • Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden mehr aufbauen.
  • Die Bundesagentur für Arbeitet erstattet je nach Fall jetzt auch die Sozialversicherungsbeträge für Arbeitnehmer vollständig. Dadurch sollen die Betriebe entlastet werden.
  • Mit den neuen Regelungen kann auch Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter beantragt werden.

Diese arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Damit Kurzarbeitergeld bewilligt wird, müssen arbeitsrechtliche, betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Arbeitsrechtlich gesehen muss Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Sie kann aber auch noch kurzfristig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. In einigen Tarifverträgen sind jedoch Ankündigungsfristen festgelegt, die eingehalten werden müssen.

Daneben muss ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ vorliegen. Das heißt, durch wirtschaftliche Ursachen oder ein Ereignis wie jetzt der Corona-Krise gibt es weniger Arbeit im Betrieb und es muss dementsprechend auch weniger gearbeitet werden.

Wenn aber beispielsweise die Öffnungszeiten eines Unternehmens unverändert gelten, obwohl weniger Kunden kommen, ist das keine Voraussetzung für Kurzarbeitergeld. Der Arbeitsausfall muss außerdem vorübergehend sein. Sollte es eine Betriebsausfallversicherung geben, kann es sein, dass kein Entgeltausfall vorliegt.

Wichtig zu wissen: Kurzarbeitergeld wird für maximal zwölf Monate gezahlt.

Kurzarbeitergeld: Das sind die betrieblichen Voraussetzungen

Um Kurzarbeit beantragen zu können, muss mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt sein. Solo-Selbstständige haben demnach keinen Anspruch auf diese Form der staatlichen Unterstützung.

Bei der Antragstellung wird zwischen Betrieb oder Betriebsabteilung unterschieden. Eine Abteilung hat unter anderem eine eigene Leitung und ist räumlich vom übrigen Betrieb getrennt. Unternehmen können so in unterschiedlichen Abteilungen zu verschiedenen Zeiten mit der Kurzarbeit beginnen. Dadurch würde eine Abteilung dann wieder mit der Arbeit beginnen, während die andere noch Kurzarbeitergeld bekommt.

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten folgende persönlichen Voraussetzungen

Beschäftigte bekommen nur Kurzarbeitergeld, wenn sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit haben. Geringbeschäftigte bekommen somit kein Geld. Außerdem darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein.

So können Betriebe das Geld beantragen

Betriebe, die Kurzarbeit anordnen, müssen bei der Arbeitsagentur einen Arbeitsausfall melden. Das geht entweder über die E-Services der Agentur für Arbeit oder in Schriftform. Wer den Antrag online ausfüllt, muss diesen laut Gesetz trotzdem ausdrucken, unterschreiben, einscannen und dann wieder hochladen.

Zuständig ist der operative Service der Arbeitsagentur am jeweiligen Betriebssitz. Bei größeren Unternehmen ist es der Standort, an dem die Personalverwaltung untergebracht ist.

Der Antrag muss spätestens am letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, beantragt werden. Im März also am 31.

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