Compliance & Risikomanagement im Maschinenbau
Einstieg in die Rüstungsindustrie: Strafrechtliche Risiken und Pflichten für Zulieferer
Wer als Maschinenbauer für die Rüstungsindustrie fertigt, übernimmt neue Pflichten bei Exportkontrolle und Geheimschutz. Zugleich wird das Unternehmen für ausländische Nachrichtendienste und Saboteure interessant. Ein Überblick über die strafrechtlichen Risiken und darüber, was die Geschäftsführung vor dem ersten Auftrag regeln sollte.
Maschinenbauer, die Komponenten für die Rüstungsindustrie fertigen, müssen neben hohen Qualitätsanforderungen auch strenge Vorgaben bei Exportkontrolle, Geheimschutz und Betriebssicherheit erfüllen.
Symbolbild - KI-generiert
Key Takeaways
Genehmigungspflicht für Rüstungs- und Dual-Use-Güter: Die Ausfuhr gelisteter Rüstungsgüter außerhalb der EU sowie die Verbringung innerhalb der EU erfordern eine Genehmigung durch das BAFA. Auch digital übertragene Konstruktionsdaten und Software per E-Mail gelten als Ausfuhr.
Erweiterte Leichtfertigkeitsstrafbarkeit seit 2026: Bei Verstößen gegen EU-Sanktionen bezüglich Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) kann bereits leichtfertiges Handeln strafbar sein (z. B. Belieferung von Russland über Zwischenhändler trotz Warnzeichen).
Verschlusssachen und Spionage: Der Erhalt von Verschlusssachen erfordert Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Bei Sicherheitsrisiken und Agententätigkeiten (§ 99 StGB) stehen Zulieferer im Fokus ausländischer Nachrichtendienste.
Strafbare Qualitätsfehler (§ 109e StGB): Wer Wehrmittel wissentlich fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch Truppenschlagkraft oder Menschenleben gefährdet, riskiert Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren – für die Entstehung der Gefahr genügt Fahrlässigkeit.
Organisatorische Vorsorgepflicht: Vor Auftragsannahme müssen Ausfuhrverantwortliche aus der Geschäftsleitung, Klarheit bei Güterklassifizierungen, Datenfluss-Berechtigungskonzepte und Geheimschutzbeauftragte etabliert werden.
Anfang September flogen in München nach Medienberichten Brandsätze auf eine Baustelle in der Nähe mehrerer Rüstungsunternehmen. Die Ermittlungen führt danach die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, Innenminister Joachim Herrmann geht von einem politischen Hintergrund aus. Wenige Wochen zuvor hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Rüstungsbranche nach Agenturberichten in einem Sicherheitshinweis zur Wachsamkeit aufgerufen. Die Behörde hält Ausspähung und Sabotage durch russische Stellen für wahrscheinlicher geworden und schließt auch Angriffe auf einzelne Beschäftigte und die Unternehmensleitung nicht aus.
Gesetzlicher Rahmen der Exportkontrolle
| Regelung | Rechtsgrundlage | Rechtliche Folge / Strafe |
| Ausfuhr Rüstungsgüter (Drittland/EU) | § 8, § 11 AWV / Teil I Abschn. A Ausfuhrliste | Genehmigungspflicht durch das BAFA |
| Vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr | § 18 Abs. 2 AWG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Leichtfertiger EU-Sanktionsverstoß (Dual-Use) | § 18 Abs. 8a AWG (seit 06.02.2026) | Strafbarkeit bei Umgehung über Zwischenhändler |
| Unternehmensgeldbuße (Vorsatz) | § 30 OWiG i. V. m. StGB/AWG | Bis zu 10 Mio. € (bei EU-Sanktionen bis zu 40 Mio. €) |
Für viele Maschinenbauer ist das neu. Sie haben bisher Werkzeugmaschinen, Getriebe oder Antriebe für zivile Kunden gebaut und liefern jetzt Komponenten an Rüstungshersteller. Mit dem ersten Auftrag ändert sich auch, welche Fehler strafbar sein können und wer im Unternehmen dafür einstehen muss. Welche Regeln im Einzelfall greifen, hängt davon ab, was geliefert wird, welche Informationen das Unternehmen erhält und was es damit tut.
Rüstungsgüter verlassen das Land nur mit Genehmigung
Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert sind, stehen in Teil I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste. Ihre Ausfuhr in Länder außerhalb der EU bedarf nach § 8 der Außenwirtschaftsverordnung einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für Lieferungen in andere EU-Staaten verlangt § 11 der Verordnung grundsätzlich ebenfalls eine Genehmigung, mit wenigen Ausnahmen. Wer vorsätzlich ohne Genehmigung ausführt oder verbringt, macht sich nach § 18 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes strafbar. Es drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Viele Unternehmen unterschätzen, wie weit der Begriff der Ausfuhr reicht. Das Gesetz zählt die Übertragung von Software und Technologie in ein Drittland dazu, einschließlich der Bereitstellung auf elektronischem Weg. Eine Konstruktionszeichnung, die per E-Mail an einen Lieferanten in Indien geht, kann also eine genehmigungspflichtige Ausfuhr sein, wenn die Daten selbst als Technologie gelistet sind. Dasselbe kann gelten, wenn Kollegen einer Auslandsgesellschaft solche Daten auf einem Server abrufen können.
Agententätigkeit & Sabotage
§ 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit): Bestraft wird mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, wer sich gegenüber einem fremden Dienst zu einer Spionagetätigkeit bereit erklärt oder diese ausführt.
Verhaltensregeln bei Kontaktaufnahme: Ungewöhnliche Anfragen dokumentieren, Mitarbeiter im Vorfeld auf Anwerbeversuche sensibilisieren, Dienstgeräte auf Auslandsreisen schützen.
Sabotageschutz: Physische Zutrittsrechte strikt begrenzen, Betriebsanlagen sichern und Auffälligkeiten sofort intern sowie bei den Sicherheitsbehörden melden.
Hinzu kommen Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Auch zivile Werkzeugmaschinen, Sensoren oder Steuerungen können auf der EU-Güterliste stehen. Seit der Reform des Außenwirtschaftsgesetzes am 6. Februar 2026 kann bei bestimmten Verstößen gegen EU-Sanktionen schon Leichtfertigkeit strafbar sein, wenn gelistete Dual-Use-Güter betroffen sind (§ 18 Abs. 8a AWG). Das kann etwa gelten, wenn Teile über einen Zwischenhändler nach Russland gelangen und das Unternehmen deutliche Warnzeichen übergangen hat. Für die ungenehmigte Ausfuhr von Rüstungsgütern gilt diese Regel nicht.
Wer Ausfuhrgenehmigungen beantragt, muss dem BAFA in der Regel einen Ausfuhrverantwortlichen aus der Geschäftsleitung benennen. Diese Person trägt die Verantwortung für die Exportkontrolle im Unternehmen und kann im Ermittlungsverfahren persönlich in den Blick geraten. Ergibt sich der Verdacht, dass eine Lieferung ohne Genehmigung erfolgt ist, sollte das Unternehmen nach einem festen Ablauf vorgehen und als Erstes E-Mails, Zugriffsprotokolle und Freigabevermerke sichern. Eine nachträglich erteilte Genehmigung macht eine bereits erfolgte ungenehmigte Ausfuhr nicht ungeschehen. Ein Leitfaden für den Verdacht auf einen Embargo- oder Exportverstoß beschreibt die ersten Schritte.
Wer Verschlusssachen erhält, steht unter Geheimschutz
Manche Rüstungsaufträge enthalten Unterlagen, die der Staat als Verschlusssache einstuft. Die bloße Lieferung an einen Rüstungskunden genügt dafür nicht. Unternehmen, die solche Aufträge annehmen, kommen in die Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Grundlage ist das Geheimschutzhandbuch für die Wirtschaft, das in aller Regel Vertragsbestandteil wird. Es regelt, wer Zugang erhält, wie Unterlagen aufbewahrt, übermittelt und vernichtet werden und wie sie auf IT-Systemen verarbeitet werden dürfen. Beschäftigte, die mit Verschlusssachen ab dem Grad „VS-Vertraulich“ arbeiten sollen, müssen vorher grundsätzlich eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchlaufen. Das kann Monate dauern und sollte vor dem ersten Auftrag eingeplant werden.
Ein Verstoß gegen diese Regeln ist nicht automatisch eine Straftat. Er kann aber den Sicherheitsbescheid und damit künftige Aufträge kosten. Strafrechtlich wird es erst ernst, wenn ein Staatsgeheimnis betroffen ist, und nicht jede Verschlusssache ist ein Staatsgeheimnis. Wer ein Staatsgeheimnis, das ihm aufgrund eines behördlichen Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands verursacht, macht sich nach § 97 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs strafbar. Ob etwa ein gestohlener Laptop mit Projektunterlagen darunter fällt, hängt vom Inhalt der Unterlagen und davon ab, wer an sie gelangt ist.
FAQ Rüstungszulieferer und Strafrecht
Ist eine E-Mail mit Konstruktionsdaten ins Ausland eine Ausfuhr? - Ja, wenn sie in ein Land außerhalb der EU geht. Das Außenwirtschaftsgesetz behandelt die elektronische Übertragung von Technologie wie die Lieferung einer Ware. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Daten selbst gelistet sind. Für Daten zu Rüstungsgütern können auch innerhalb der EU Genehmigungspflichten bestehen.
Wer haftet im Unternehmen für Exportverstöße? - Strafbar macht sich, wer die verbotene Ausfuhr vornimmt oder veranlasst. Daneben kann die Geschäftsleitung haften, wenn sie die nötige Aufsicht unterlassen hat. Gegen das Unternehmen sind Geldbußen möglich, bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich bis zu 10 Millionen Euro. Die erhöhte Grenze von 40 Millionen Euro gilt nur für vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionen, nicht für jede ungenehmigte Ausfuhr von Rüstungsgütern.
Brauchen Lieferungen von Rüstungsgütern in andere EU-Staaten eine Genehmigung? - Grundsätzlich ja. Für Güter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste verlangt die Außenwirtschaftsverordnung auch für die Verbringung innerhalb der EU eine Genehmigung. Ausnahmen gibt es für bestimmte Waffen und Munition nach dem Waffengesetz. Ob eine allgemeine Genehmigung genutzt werden kann oder eine Einzelgenehmigung nötig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ausländische Dienste suchen Zugang über Beschäftigte
Nachrichtendienste interessieren sich für Rüstungsprojekte, Lieferketten und Produktionskapazitäten. Kleinere Zulieferer haben oft weniger ausgebaute Sicherheitsstrukturen als die großen Systemhäuser. Typische Wege sind Kontaktaufnahmen über berufliche Netzwerke, Anfragen vermeintlicher Berater oder Studenten und das Abgreifen von Mobiltelefonen auf Dienstreisen. Der Verfassungsschutz warnt ausdrücklich davor, dass Geräte auf Reisen in Risikoländer kompromittiert werden können.
Über den Autor:
Dr. Andreas Grözinger ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Partner bei Gercke Wollschläger in Köln. Er verteidigt Unternehmen und Geschäftsleiter in Wirtschaftsstrafverfahren, unter anderem im Außenwirtschafts- und Staatsschutzstrafrecht, und gibt den Fachblog ccompliance.de heraus.
Wer sich auf eine solche Anfrage einlässt, riskiert viel. Geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Strafbar ist schon, wer sich gegenüber einem fremden Dienst zu einer Tätigkeit bereit erklärt. Für das Unternehmen selbst ist in solchen Fällen die Rolle als Geschädigter die Regel. Es muss dann entscheiden, ob und wann es die Behörden einschaltet, wie es seine Beschäftigten schützt und was es intern untersucht, ohne Beweise zu gefährden.
Ähnliches gilt für Sabotage. Der Anschlag in München richtete sich gegen eine Baustelle, der Verfassungsschutz verweist zudem auf Sabotage an Bahnstrecken in Polen. Wer Anlagen sichert, Zutrittsrechte begrenzt und Auffälligkeiten dokumentiert, schützt den Betrieb und erleichtert später die Aufklärung.
Wer bewusst fehlerhaft liefert, kann sich strafbar machen
Eine Vorschrift ist im zivilen Maschinenbau kaum bekannt. Nach § 109e StGB macht sich strafbar, wer ein Wehrmittel oder den dafür bestimmten Werkstoff wissentlich fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet. Wer die Gefahr dabei nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Für Zulieferer bekommen Qualitätsentscheidungen damit eine strafrechtliche Seite. Nicht jede Abweichung von der Spezifikation macht ein Teil fehlerhaft im Sinne der Vorschrift. Wer aber weiß, dass ein Bauteil fehlerhaft ist, und es trotzdem ausliefert, um einen Liefertermin zu halten, kann sich strafbar machen, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Soldaten, die Truppe oder die Sicherheit entsteht. Dass er diese Gefahr selbst nicht vorhergesehen hat, schützt ihn dann nicht, denn für die Gefahr genügt Fahrlässigkeit. Freigaben von Abweichungen sollten deshalb begründet, dokumentiert und mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
Was die Geschäftsführung vor dem ersten Rüstungsauftrag regeln sollte
Güter klassifizieren. Für jedes Produkt und jede Baugruppe sollte feststehen, ob sie auf der Ausfuhrliste oder der EU-Dual-Use-Liste stehen. Das gilt auch für Konstruktionsdaten und Software.
Datenflüsse prüfen. Für kontrollierte Technologie und Verschlusssachen braucht es ein Berechtigungskonzept, das festlegt, wer von wo zugreifen darf. Ein pauschales Verbot jedes Auslandszugriffs folgt daraus nicht. E-Mails mit technischen Daten an ausländische Lieferanten und Auslandsgesellschaften brauchen eine vorherige Exportprüfung.
Geheimschutz früh beantragen. Sicherheitsüberprüfungen und die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung dauern. Wer sie erst mit dem Auftrag anstößt, gerät unter Zeitdruck.
Beschäftigte sensibilisieren. Mitarbeitende sollten wissen, woran sie Anwerbeversuche erkennen und wem sie ungewöhnliche Kontakte melden.
Zuständigkeiten festlegen. Ausfuhrverantwortlicher, Geheimschutzbeauftragter und Qualitätsleitung brauchen klare Aufgaben und die Befugnis, eine Lieferung anzuhalten.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine E-Mail mit Konstruktionsdaten ins Ausland eine Ausfuhr? - Ja, wenn die E-Mail in ein Land außerhalb der EU geht und die Daten als Technologie gelistet sind. Das Außenwirtschaftsgesetz behandelt die elektronische Übertragung gleich wie den physischen Warenversand. Für Daten bezüglich gelisteter Rüstungsgüter gelten auch innerhalb der EU entsprechende Genehmigungspflichten.
Wer haftet im Unternehmen persönlich für Exportverstöße? - Strafbar macht sich primär diejenige Person, die die ungenehmigte Ausfuhr vornimmt oder veranlasst. Zudem haftet die Geschäftsleitung, wenn sie Aufsichtspflichten verletzt hat. Aus dem Vorstand oder der Geschäftsleitung muss gegenüber dem BAFA ein Ausfuhrverantwortlicher benannt werden.
Welche Geldbußen drohen Unternehmen bei Verstößen? - Gegen das Unternehmen selbst können nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Geldbußen verhängt werden. Bei vorsätzlichen Straftaten betragen diese grundsätzlich bis zu 10 Millionen Euro. Die erhöhte Obergrenze von 40 Millionen Euro gilt spezifisch für vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionen.
Benötigen Lieferungen von Rüstungsgütern in andere EU-Staaten eine Genehmigung? - Grundsätzlich ja. Für Güter aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste schreibt § 11 der Außenwirtschaftsverordnung auch für Verbringungen innerhalb der EU eine Genehmigung vor. Ausnahmen bestehen nur für spezifische Waffen und Munition nach dem Waffengesetz.
Macht sich ein Maschinenbauer bei fehlerhafter Lieferung von Rüstungsteilen sofort strafbar? - Nicht jede Abweichung von der Spezifikation ist strafbar. Strafrechtlich relevant nach § 109e StGB wird es, wenn ein Wehrmittel oder Werkstoff wissentlich fehlerhaft geliefert wird und dadurch eine konkrete Gefahr für Menschenleben, die Truppenschlagkraft oder die Sicherheit der Bundesrepublik entsteht.