Energiekosten senken in der Industrie

Strompreiskompensation oder Industriestrompreis?

Hohe Energiekosten bleiben ein Belastungsfaktor für die Industrie. Mit Strompreiskompensation und Industriestrompreis stehen zwei Instrumente bereit. Doch Unterschiede bei Förderhöhe und Fristen machen strategisches Handeln erforderlich.

Wann lohnt sich die Strompreiskompensation mehr als der Industriestrompreis? Neue Sektoren profitieren, Fristen laufen.

Mit der Strompreiskompensation möchte die EU stromintensive Unternehmen dabei unterstützen, im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Dementsprechend steht sie nur Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen zur Verfügung, die typischerweise einen hohen Stromverbrauch haben. „Was viele nicht mitbekommen haben ist, dass die Bunderegierung die Strompreiskompensation Anfang des Jahres um einige Sektoren bzw. Teilsektoren erweitert hat“, erläutert Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung bei BFE Institut für Energie und Umwelt.

Unternehmen, die die Strompreiskompensation in Anspruch nehmen möchten, müssen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Antrag einreichen. Die Antragsfrist für die Beihilfe 2026 läuft am 30. Juni 2026 ab. 

„Alle Unternehmen der betreffenden Sektoren, die sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, können einen solchen Antrag stellen“, ergänzt Marek Fritz. „Bei einem Stromverbrauch von unter zwei Gigawattstunden pro Jahr lohnt sich dies jedoch oft nicht, denn der Antragsprozess ist nicht ganz trivial. Unternehmen mit einem Verbrauch von über zwei Gigawattstunden sollten deshalb auch sofort damit beginnen.“

Seit Anfang 2026 zum Erhalt der Strompreiskompensation berechtigt:

Chemie und Kunststoff:

  • Sektor 2012: Hersteller von Farbstoffen und Pigmenten
  • Sektor 2014 - 2017: Hersteller von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen
  • Sektor 2060: Hersteller von Chemiefasern

Metall: Sektor 2431 und 2434: Hersteller von Blankstahl und kaltgezogenem Draht

Bergbau: Sektoren 0710 und 0729: Eisenerzbergbau und sonstiger Metallerzbergbau

Glas / Keramik: Sektoren 2311, 2313, 2314: Hersteller von Flachglas, Hohlglas, Glasfasern und Waren daraus sowie Hersteller von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

Holz / Papier: Sektor 1621: Hersteller von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

Textilien: Sektoren 1310 und 1395: Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei, Hersteller von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

Nahrungsmittel: Sektoren 1041 und 1106: Hersteller von Ölen und Fetten (ohne Margarine etc.) sowie Malz

Elektronik: Sektor 2720: Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

Strompreiskompensation verspricht höhere Beihilfe

Die Strompreiskompensation wird nicht auf Unternehmens-, sondern auf Produktebene gewährt. Unternehmen müssen deshalb ihren Stromverbrauch transparent, nachvollziehbar und prüffähig nach Produkten, bzw. andere Verbräuche wie Infrastruktur, abgrenzen. Dies ist mit einem belastbaren Messkonzept und strukturierten Energiedaten zu belegen.

Anhand von Produkt-Benchmarks wird auf dieser Basis die Höhe der Beihilfe bestimmt. Sie beträgt je nach Produkt zwischen drei und vier Cent pro Kilowattstunde. Unternehmen mit einem beihilfefähigen Stromverbrauch von zehn Gigawattstunden pro Jahr können dementsprechend mit rund 370.000 Euro pro Jahr rechnen. „Das ist bei vielen Unternehmen mehr als sie über den Industriestrompreis erwarten können “, so die Einordnung von Marek Fritz. 

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Ein Unternehmen mit demselben anrechenbaren Verbrauch wird über den Industriestrompreis aller Voraussicht nach eine Beihilfe von maximal 200.000 Euro im Jahr erhalten. Wenn es mindestens 80 % des Beihilfebetrags in Flexibilitätsmaßnahmen, wie zum Beispiel ein Spitzenlastmanagement oder Batteriespeicher, investiert, können noch 10 % Flex-Bonus hinzukommen – in diesem Fall also 20.000 Euro. Selbst dann liegt der Beihilfebetrag noch deutlich unter dem der Strompreiskompensation.

Steht der Antrag, muss er von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert werden, bevor er bei der DEHSt einzureichen ist.

Wird der Antrag gewährt, muss das Unternehmen einen gewissen Anteil der Beihilfe in Energieeffizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren. Wie hoch dieser Anteil ist, wird anhand der individuellen Situation des Unternehmens bestimmt. „Eine mögliche Gegenleistung ist die Investition in Messtechnik und Energiemonitoring-Software. Das empfiehlt sich für alle Unternehmen, die noch nicht ausreichend damit ausgestattet sind, um Transparenz über ihre Verbräuche zu erlangen“, erläutert Marek Fritz. 

„Denn damit haben sie nicht nur eine Gegenleistung erbracht, sondern verfügen auch über die nötigen Werkzeuge, um ihren Stromverbrauch für den Antrag produktspezifisch abzugrenzen und um ihre Energieeffizienz künftig systematisch zu erhöhen – und so die Stromkosten weiter zu reduzieren.“ Ebenfalls als Gegenleistung zählt der Strombezug aus ungeförderten erneuerbaren Energien, jedoch nur bis maximal 30 Prozent des Stromverbrauchs.

Im Antrag zur Strompreiskompensation 2027 sind die Gegenleistungen, die das Unternehmen 2026 erbracht hat, dann auch nachzuweisen. Im diesjährigen Antrag entfällt dies noch.

Derzeit läuft die Strompreiskompensation bis zum Jahr 2030, möglicherweise wird sie bis 2035 verlängert.

Details zum Industriestrompreis erst Ende 2026

Der Industriestrompreis soll Unternehmen ebenfalls bereits in diesem Jahr bei den Stromkosten entlasten. Der Antrag hierfür wird jedoch wahrscheinlich erst 2027 fällig werden. Denn derzeit liegt erst ein Entwurf der Förderrichtlinie vor. Sie soll bis Mitte des Jahres finalisiert und durch die EU-Kommission genehmigt werden. Zudem soll bis dahin auch die Finanzierung geklärt sein. Dann stehen für Unternehmen die wichtigsten Eckpunkte fest, Details zur Antragstellung sind erst gegen Ende 2026 zu erwarten. Derzeit ist der Industriestrompreis lediglich für die Verbrauchsjahre 2026 bis 2028 vorgesehen.

Nach aktuellem Entwurf wird die Entlastungshöhe rund vier Cent pro Kilowattstunde betragen. „Sie gilt jedoch nur für 50 % des Stromverbrauchs, deshalb wird der Entlastungsbetrag in der Regel geringer ausfallen als bei der Strompreiskompensation“, so Marek Fritz.

Gegenleistungen sind auch beim Industriestrompreis vorgesehen, laut Entwurfspapier müssen Unternehmen 50 % des Entlastungsbetrags innerhalb von 48 Monaten in Gegenleistungen reinvestieren, zum Beispiel in erneuerbare Energien, Energiespeicher oder Elektrolyseure, in Energieeffizienz-, Elektrifizierungs- oder Flexibilitätsmaßnahmen oder auch in eine Modernisierung ihrer Infrastruktur.

Der abschließende Rat des Energiekosten-Experten: „Für alle Unternehmen, die beihilfefähige Produkte herstellen und einen Stromverbrauch von über zwei Gigawattstunden pro Jahr haben, empfehlen wir ganz klar: Beginnen Sie umgehend, den Antrag auf Strompreiskompensation zu erstellen und profitieren Sie noch dieses Jahr von den interessanten Beihilfen.“

Quelle:  BFE Institut für Energie und Umwelt

FAQ zu Strompreiskompensation und Industriestrompreis

Was unterscheidet Strompreiskompensation und Industriestrompreis?

Die Strompreiskompensation wird produktbezogen gewährt und liegt bei drei bis vier Cent pro Kilowattstunde, während der Industriestrompreis rund vier Cent für 50 Prozent des Verbrauchs vorsieht.

Welche Unternehmen profitieren besonders von der Strompreiskompensation?

Stromintensive Betriebe aus definierten Sektoren mit mehr als zwei Gigawattstunden Jahresverbrauch.

Welche Fristen gelten für die Strompreiskompensation?

Der Antrag für die Beihilfe 2026 muss bis zum 30. Juni 2026 bei der DEHSt eingereicht werden.

Welche Gegenleistungen sind erforderlich?

Reinvestitionen in Energieeffizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen, etwa Messtechnik, Energiemonitoring oder ungeförderte erneuerbare Energien bis zu 30 Prozent des Verbrauchs.